Die Beteiligten streiten darüber, ob der Eigenanteil der Klägerin an den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung steuerfrei ist.
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der X, der Beigeladenen. Von ihrem Arbeitslohn behält die Beigeladene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge ein.
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