Lohnsteuernachforderung bei Arbeitnehmerüberlassung; Aushilfslohnzahlungen durch Dritte; vorläufige Vollstreckbarkeit eines FG Urteils
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 68/07
DRsp Nr. 2010/6556
Lohnsteuernachforderung bei Arbeitnehmerüberlassung; Aushilfslohnzahlungen durch Dritte; vorläufige Vollstreckbarkeit eines FG Urteils
1. Der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist im EStG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt grundsätzlich der zivilrechtliche Arbeitgeberbegriff, der abgeleitet wird aus den in § 1 und 2LStDV enthaltenen Begriffen Arbeitnehmer und Dienstverhältnis. Arbeitgeber ist danach derjenige, zu dem eine bestimmte Person, um deren Lohnsteuer es geht, in einem Arbeitnehmerverhältnis steht. Erst in der für die Streitjahre noch nicht gültigen Gesetzesfassung ab 2004 ist in Fällen von grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz der sog. abkommensrechtliche wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff zugrunde zu legen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 2004)2. Im Rahmen von Dreiecksverhältnissen - wie sie z. B. bei Arbeitnehmerüberlassungen vorliegen - ist Arbeitgeber derjenige, der dem Arbeitnehmer den Lohn in eigenem Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt.
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