FG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2002
14 K 871/97 L
Normen:
EStG § 38 ; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 42e ;

Lohnsteuernachforderung; Charterfluggesellschaft; Freiflug; Anrufungsauskunft; Antrag; Lohnsteuer-Pauschalierung - Keine Lohnsteuernachforderung bei Abführung der Lohnsteuer gemäß unrichtiger Anrufungsauskunft

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 14 K 871/97 L

DRsp Nr. 2002/15483

Lohnsteuernachforderung; Charterfluggesellschaft; Freiflug; Anrufungsauskunft; Antrag; Lohnsteuer-Pauschalierung - Keine Lohnsteuernachforderung bei Abführung der Lohnsteuer gemäß unrichtiger Anrufungsauskunft

Ein Steuerpflichtiger, der entsprechend einer vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt erteilten Anrufungsauskunft Lohnsteuer abgeführt hat, kann unabhängig von der Richtigkeit dieser Auskunft (hier: Abweichung von FinMin-Erlass) nicht zur Nachforderung von Lohnsteuer wegen "nicht vorschriftsmäßiger Einbehaltung" herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer einen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gestellt hat, um damit seine Steuerschuldnerschaft und die Abgeltungswirkung auszulösen.

Normenkette:

EStG § 38 ; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 42e ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Flugunternehmen, das seinen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Flüge für private Zwecke anbietet. Die Beteiligten streiten über die Bewertung sog. "A-Urlaubsflüge" für lohnsteuerliche Zwecke in den Jahren 1988 und 1989.