Streitig ist die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen für eine Direktversicherung von Arbeitnehmern.
Die Klägerin regelte mit Wirkung vom 01.01.1996 die betriebliche Altersversorgung neu. Die Versorgungsordnung vom 02.05.1996 sah eine Zusatzversorgung durch Abschluss von Direktversicherungen bei der G. Lebensversicherung AG (nachfolgend kurz: G.) vor. Der Prämienbeitrag des Unternehmens sollte sich - gestaffelt nach Gehaltsgruppen - auf 2.100 DM bis 4.200 DM belaufen. Jeder Mitarbeiter sollte sich zusätzlich mit 20 % der Altersversorgungsaufwendungen beteiligen. Dieser "Eigenanteil" sollte im Wege des Gehaltsabzugs abgeführt werden. Ohne Eigenbeteiligung sollte der Anspruch auf eine Zusatzversorgung aus der Versorgungsordnung entfallen.
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