FG München - Urteil vom 24.01.2002
8 K 1180/98
Normen:
EStG § 40 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 40b Abs. 2 S. 2 ; EStG § 40b Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 912

Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherung; Haftung für Lohnsteuer 1993 bis 1996

FG München, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 8 K 1180/98

DRsp Nr. 2002/12204

Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherung; Haftung für Lohnsteuer 1993 bis 1996

Schließt ein Arbeitgeber einen Gruppenversicherungsvertrag i. S. des § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG (hier: Direktversicherung) ab, dürfen die Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber auch die über die Höchstgrenze von 4.200 DM hinausgehenden Beitragsleistungen in eigener Verpflichtung gegenüber der Versicherung erfüllt, nicht in die Durchschnittsberechnung zur Feststellung der Pauschalierungsgrenze einbezogen werden. Für die Pauschalierungsunschädlichkeit von Mehrleistungen kommt es darauf an, dass sie vom Arbeitnehmer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung erbracht werden. Maßgebend sind die rechtlichen Verhältnisse gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 40b Abs. 2 S. 2 ; EStG § 40b Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) betreibt als eingetragener Verein eine staatlich genehmigte Ersatzschule für die Stufen 1 bis 9 sowie eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule für die Stufen 10 bis 12 i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Englisch als Grundsprache. Die Lehrer stammen überwiegend aus dem englischsprachigen Ausland.