I.
Der Kläger (Kl) betreibt als eingetragener Verein eine staatlich genehmigte Ersatzschule für die Stufen 1 bis 9 sowie eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule für die Stufen 10 bis 12 i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Englisch als Grundsprache. Die Lehrer stammen überwiegend aus dem englischsprachigen Ausland.
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