FG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2008
18 K 4670/06 H (L)
Normen:
EStG § 40b Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 40b Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 42d ;
Fundstellen:
AuA 2008, 229
EFG 2008, 856

Lohnsteuerpauschalierung; Gruppendirektversicherung; Zusätzliche Einzelversicherung; Durchschnittsberechnung - Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung für Beiträge zu einer Direktversicherung in Gestalt einer Einzelversicherung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 18 K 4670/06 H (L)

DRsp Nr. 2008/10091

Lohnsteuerpauschalierung; Gruppendirektversicherung; Zusätzliche Einzelversicherung; Durchschnittsberechnung - Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung für Beiträge zu einer Direktversicherung in Gestalt einer Einzelversicherung

1. Beiträge zu neben der Einbeziehung in eine Gruppendirektversicherung gewährten Einzelversicherungen, die aus Gruppenversicherungsverträgen bei vorherigen Arbeitgebern resultieren, nehmen nicht an der Durchschnittsberechnung gemäß § 40b Abs. 2 S. 2 EStG teil. 2. Grundlage für die Berechnung eines fiktiven Lohns gemäß § 40b Abs. 2 S. 2 EStG sind ausschließlich die Beiträge zu einer gemeinsamen Versicherung. 3. Die den Grenzbetrag des § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG übersteigenden Beiträge für die betroffenen Arbeitnehmer sind daher dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Normenkette:

EStG § 40b Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 40b Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 42d ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit Beiträge zu einer Direktversicherung in Gestalt einer Einzelversicherung der Pauschalierungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - entgegenstehen und infolgedessen eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als Arbeitgeberin begründen können.