FG Hessen - Urteil vom 13.05.1997
2 K 1274/96
Normen:
EStG § 40a Abs. 2 ; EStG § 40a Abs. 3 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 13 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Lohnsteuerpauschalierung; Land- und Forstwirtschaft; Gewerbebetrieb; Umqualifizierung; Weinbau; Abfärbetheorie; Tätigkeitsbezogen - Lohnsteuerpauschalierung bei als Gewerbebetrieb zu qualifizierenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten

FG Hessen, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 2 K 1274/96

DRsp Nr. 2002/15496

Lohnsteuerpauschalierung; Land- und Forstwirtschaft; Gewerbebetrieb; Umqualifizierung; Weinbau; Abfärbetheorie; Tätigkeitsbezogen - Lohnsteuerpauschalierung bei als Gewerbebetrieb zu qualifizierenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten

1. § 40a Abs. 3 EStG ist auch anwendbar, wenn ein Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 -4 EStG betreibt, nur wegen der Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt. 2. Betreibt eine Personengesellschaft neben der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zusätzlich gewerbliche Tätigkeiten, scheidet eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG unabhängig vom Umfang der gewerblichen Tätigkeit aus, wenn die gewerbliche Tätigkeit dem Betrieb eine andere Struktur gibt und zu einem Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit führt. 3. Bei einer ertragssteuerlich als Gewerbebetrieb zu qualifizierenden Personengesellschaft besteht nicht die Möglichkeit, in einem Nebenbetrieb oder Teilbetrieb, der für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfüllt, die Lohnsteuerpauschalierung nach $ 40a Abs. 3 EStG vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 2 ; EStG § 40a Abs. 3 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 13 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: