Die Klägerin ist aus der PF GmbH durch Umfirmierung hervorgegangen.
Strittig ist die Behandlung der Übernahme der Zahlung einer Geldauflage nach § 153 a Strafprozessordnung - StPO - i.H. von 1.296.000 DM durch die PF GmbH, die gegen deren Prokuristen festgesetzt worden ist.
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