FG Köln - Urteil vom 10.11.2004
14 K 459/02
Normen:
EStG § 41c Abs. 3 ; AO (1977) § 167 ; StPO § 153a ; EStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 203

Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

FG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 14 K 459/02

DRsp Nr. 2005/2848

Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

1. Bei einer sachverhaltsbezogenen Lohnsteuernachforderung vom Arbeitgeber setzt der Erlass eines Lohnsteuerbescheids nach § 167 AO 1977 voraus, dass eine Entrichtungsschuld des Arbeitgebers noch besteht. Dies ist nach Abschluss des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch nicht mehr der Fall. 2. Die Übernahme der Bezahlung einer Geldauflage gegen den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitnehmer bei Begehung der Tat zum Vorteil des Arbeitgebers gehandelt hat. 3. Die Bezahlung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber kann nicht in dessen überwiegend eigenem Interesse angesehen werden. Eine Aufteilung der als Arbeitslohn angesehenen Leistung in einen überwiegend im Arbeitgeberinteresse geleisteten Betrag und Arbeitslohn kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 41c Abs. 3 ; AO (1977) § 167 ; StPO § 153a ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist aus der PF GmbH durch Umfirmierung hervorgegangen.

Strittig ist die Behandlung der Übernahme der Zahlung einer Geldauflage nach § 153 a Strafprozessordnung - StPO - i.H. von 1.296.000 DM durch die PF GmbH, die gegen deren Prokuristen festgesetzt worden ist.