FG Brandenburg - Urteil vom 17.05.2001
6 K 331/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ; EStG § 40a; BbgKatSG § 6;
Fundstellen:
EFG 2001, 1280

Lohnsteuerpflicht der an Deichläufer während des Oderhochwassers 1997 gezahlten Entschädigung; Keine Lohnsteuerpauschalierung gegen den Willen des Arbeitgebers

FG Brandenburg, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 6 K 331/00

DRsp Nr. 2001/12820

Lohnsteuerpflicht der an Deichläufer während des Oderhochwassers 1997 gezahlten Entschädigung; Keine Lohnsteuerpauschalierung gegen den Willen des Arbeitgebers

1. Entschädigungszahlungen eines öffentlichen Katastrophenhelfers i.S. des § 6 BbgKatSG während des Oderhochwassers 1997 an die zur Kontrolle der Deiche eingesetzten Personen, die sich freiwillig und ehrenamtlich zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet haben, sind nicht lohnsteuerpflichtig, da öffentliche und private Helfer im Katastrophenschutz in keinem Dienstverhältnis zueinander stehen. 2. Stellt das FA im Anschluss an eine Außenprüfung fest, dass der Arbeitgeber Lohnzahlungen nicht der Besteuerung unterworfen hat, für die die Voraussetzung der Pauschalversteuerung i.S. des § 40a EStG erfüllt sind, kann das FA nicht von sich aus --gegen den Willen des (hier: vermeintlichen) Arbeitgebers-- einen Pauschalierungsbescheid erlassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ; EStG § 40a; BbgKatSG § 6;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Personen, die sich freiwillig und ehrenamtlich zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.