FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2009
12 K 3256/03 B
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 62; EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 4;

Lohnsteuerpflicht von Beiträgen zu einem Versorgungswerk

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 12 K 3256/03 B

DRsp Nr. 2010/15440

Lohnsteuerpflicht von Beiträgen zu einem Versorgungswerk

1. Die Zahlung von Pflichtbeiträgen zu einem Versorgungswerk für ein nicht rentenversicherungspflichtiges Vorstandsmitglied durch die Aktiengesellschaft unterliegt als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. 2. Eine (berufsrechtlich begründete) Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist nicht gleichbedeutend damit, dass das betreffende Mitglied in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht der Versicherungspflicht unterläge.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG 2002 § 3 Nr. 62; EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Lohnsteuerpflichtigkeit von Beiträgen zu einem Versorgungswerk.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 500.000 EUR, eingeteilt in 80.000 Stückaktien.