Die Verfügung des Beklagten vom 20.10.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2008 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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