Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Juli 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2009 wird insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Anlagen 9 und 10 zum Prüfungsbericht vom 3. Januar 2008 Zoll nacherhoben worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 94 v.H. und der Beklagte zu 6 v.H.
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