FG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2010
4 K 2677/09 Z
Normen:
ZK Art. 150 Abs. 2; ZK Art. 151; ZK Art. 153 Unterabs. 2; ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1; ZK Art. 221 Abs. 1; ZKDVO Art. 508 Abs. 1; ZKDVO Art. 508 Abs. 3; ZKDVO Art. 591; EGAbkMazedonien Art. 17 Abs. 1; EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 6 Abs. 1; EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 16 Abs. 1 Buchst. a;

Lohnveredelung von Textilien in Mazedonien ohne Zollpräferenz; Lohnveredelung; Einfuhrabgaben; Passiver Veredelungsverkehr; Mehrwertmethode

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 2677/09 Z

DRsp Nr. 2010/3596

Lohnveredelung von Textilien in Mazedonien ohne Zollpräferenz; Lohnveredelung; Einfuhrabgaben; Passiver Veredelungsverkehr; Mehrwertmethode

1. Voraussetzung für die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK (hier: bei der Lohnveredelung von Textilien in Mazedonien ohne Zollpräferenz) ist, dass die Vorerzeugnisse in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind. 2. Die bloße Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn seit der Abgabe der entsprechenden Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr weit mehr als ein Jahr verstrichen ist. 3. Die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK kann nicht nur nach der Differenzmethode des Art. 151 ZK, sondern auch nach der Mehrwertmethode des Art. 153 Unterabs. 2 ZK i.V.m. Art. 591 ZKDVO berechnet werden.

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Juli 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2009 wird insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Anlagen 9 und 10 zum Prüfungsbericht vom 3. Januar 2008 Zoll nacherhoben worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 94 v.H. und der Beklagte zu 6 v.H.