BFH - Beschluß vom 16.09.1998
VI B 155/98
Normen:
AO § 115 Abs. 3 S. 1 § 42 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 457

Lohnzufluß bei betrieblicher Altersversorgung

BFH, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen VI B 155/98

DRsp Nr. 1999/867

Lohnzufluß bei betrieblicher Altersversorgung

1. Bei Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Anspruch bezüglich der betrieblichen Altersversorgung einräumt, kann noch nicht von einem gegenwärtigen Zufluß von Arbeitslohn ausgegangen werden. Als Arbeitslohn sind vielmehr erst die laufenden Bezüge zu qualifizieren, die der Arbeitnehmer über die Unterstützungskasse erhält. 2. Von einem Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 42 AO kann im allgemeinen selbst bei einer Umstellung der betrieblichen Altersversorgung (hier: vom Versorgungsverband mit Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Unterstützungskasse ohne Rechtsanspruch der Arbeitnehmer) nicht ausgegangen werden.

Normenkette:

AO § 115 Abs. 3 S. 1 § 42 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.Der Senat kann offenlassen, ob die Begründung der Beschwerde den an die Darlegungspflicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 499, BStBl II 1987, 344). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.