Die Beschwerde hat keinen Erfolg.Der Senat kann offenlassen, ob die Begründung der Beschwerde den an die Darlegungspflicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 499, BStBl II 1987, 344). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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