BFH - Beschluss vom 02.02.2005
II B 39/04
Normen:
AO § 41 Abs. 1 S. 1 ; RennWettLottG § 17 § 19 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1149
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 409/02

Lotteriesteuer: Oddset-Wetten mit nachträglich veränderter Quote

BFH, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen II B 39/04

DRsp Nr. 2005/5954

Lotteriesteuer: Oddset-Wetten mit nachträglich veränderter Quote

1. Steuerpflichtige "Wetten zu festen Odds" i.S. des § 17 RennWettLottG sind auch dann gegeben, wenn die Wettquoten durch den Wettveranstalter kraft dessen AGB auch nach Abschluss des Wettvertrages einseitig geändert werden können, diese Klausel zivilrechtlich indes unwirksam ist.2. Der Senat lässt offen, ob etwas anderes gelten kann (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO), soweit die Vertragsparteien im Einzelfall eine Gewinnauszahlung auf der Basis einer nachträglich geänderten Quote vorgenommen und akzeptiert haben.3. Die Lotteriesteuer entsteht grds. bereits, wenn die Wette verbindlich geworden ist.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 S. 1 ; RennWettLottG § 17 § 19 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bietet den Abschluss von Wetten auf den Eintritt bestimmter Ergebnisse ausgewählter Sportereignisse an. Der Kunde erhält beim Eintritt des von ihm vorausgesagten Ergebnisses seinen Einsatz multipliziert mit einer vom Kläger vorgegebenen Quote als Wettgewinn, andernfalls verfällt der Einsatz.