FG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2007
14 K 5189/03 G
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; GewStG § 3 Nr. 1 ; GewStDV § 13 ; RennwLottG § 17 ; RennwLottG § 19 ; AO § 39 Abs. 2 ; AO § 41 Abs. 1 ; AO § 159 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Gewerbesteuerbefreiung; Staatliche Lotterien; Treuhänder- Komplementär; Betriebsausgabenabzug - Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Nichterfassung anderer als staatlicher Lotterien und weiterer Personen als den Einnehmern einer staatlichen Lotterie von der Gewerbesteuerfreistellung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 5189/03 G

DRsp Nr. 2008/11576

Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Gewerbesteuerbefreiung; Staatliche Lotterien; Treuhänder- Komplementär; Betriebsausgabenabzug - Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Nichterfassung anderer als staatlicher Lotterien und weiterer Personen als den Einnehmern einer staatlichen Lotterie von der Gewerbesteuerfreistellung

1. Ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen, dessen Tätigkeit nicht bloß ein Vermitteln von Lotterieverträgen zwischen den Spielern und den staatlichen Lotteriegesellschaften, sondern auch die Entwicklung von Systemreihen, die Anwerbung von Spielern, die Gründung von Spielgemeinschaften und die Ermittlung der auf die einzelnen Mitspieler entfallenden Gewinne zum Gegenstand hat, ist kein Lotterieeinnehmer i. S. des § 13 GewStDV. 2. Die Nichterfassung anderer als staatlicher Lotterien und weiterer Personen als den Einnehmern einer staatlichen Lotterie von der Gewerbesteuerfreistellung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Dies gilt auch, wenn unter Umgehung des staatlichen Glücksspielmonopols eine lotteriesteuerpflichtige Tätigkeit ohne öffentlich-rechtliche Genehmigung ausgeübt wird.