BAG - Beschluss vom 28.07.2016
2 AZR 746/14 (B)
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 148; ZPO § 563 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 996/09
ArbG Düsseldorf, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2377/09

Loyalitätsanforderungen in kirchlichen ArbeitsverhältnissenGleichbehandlungsgrundsatz in Arbeitsverhältnissen mit der römisch-katholischen Kirche nach nationalem Verfassungsverständnis

BAG, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 746/14 (B)

DRsp Nr. 2017/1197

Loyalitätsanforderungen in kirchlichen Arbeitsverhältnissen Gleichbehandlungsgrundsatz in Arbeitsverhältnissen mit der römisch-katholischen Kirche nach nationalem Verfassungsverständnis

1. Der wiederverheiratete Chefarzt eines katholischen Krankenhauses könnte gegen eine Loyalitätsanforderung verstoßen haben, die ihm nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts zulässigerweise auferlegt war und an die er sich freiwillig durch den Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Krankenhaus gebunden hatte. Diese wöge bei ihm als i.S.d. § 5 Abs. 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 (- GrO 1993 - Amtsblatt des Erzbistums Köln S. 222) leitenden Mitarbeiter nach dem zu beachtenden Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen Kirche besonders schwer. Es handelte sich nicht um ein bloß einmaliges - überwundenes - Fehlverhalten, sondern der Arbeitgeber wäre bei einer Weiterbeschäftigung des Chefarztes voraussichtlich dauerhaft mit seinem illoyalen Verhalten, dem Leben in einer kirchlich ungültigen Ehe, konfrontiert gewesen (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 182, BVerfGE 137, 273).