Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020.
Der 1974 geborene ledige und kinderlose Kläger ist seit März 2014 als hauptberuflich Selbstständiger bei der Beklagten zu 1 freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert.
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