Die Beigeladene ist die Mutter des am 23.01.1947 geborenen H-P. Der Kläger gewährt seit 01.10.1992 H-P., welcher sich wegen erheblicher geistiger und körperlicher Behinderung in dem Reha-Zentrum Chemnitz befindet, Hilfe in besonderen Lebenslagen als erweiterte Hilfe.
Die Beigeladene ist Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60. Sie ist Altersrentnerin und bezog bis 30.06.1993 Rente i.H.v. 1.650,08 DM, ab 01.07.1993 i.H.v. 1.835,49 DM monatlich. Wegen ihrer Gehbehinderung wandte sie monatlich 300,00 DM für fremde Hilfe auf.
H-P. verfügte über eine Rente wegen Erwerbsfähigkeit i.H.v. 1.119,49 DM (bis 30.06.1993) bzw. 1.227,02 DM (ab 01.07.1993) sowie über Wohngeld i.H.v. 186,00 DM (bis 30.03.1993) bzw. 82,00 DM (ab 01.04.1993) und Blindengeld i.H.v. 48,00 DM (bis 30.06.1993) bzw. 83,00 DM (ab 01.07.1993) monatlich. Dem stand Eingliederungshilfebedarf i.H.v. 2.947,82 DM (Stand Mai 1992) bis 3.113,75 DM (Stand Dezember 1993) gegenüber.
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