BFH - Beschluß vom 17.08.2000
VII S 6/00
Normen:
AO § 34 Abs. 1, § 69 S. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 411

LSt-Haftung

BFH, Beschluß vom 17.08.2000 - Aktenzeichen VII S 6/00

DRsp Nr. 2001/868

LSt-Haftung

1. Die in der Nichteinbehaltung und Nichtabführung der LSt liegende Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers indiziert das Verschulden; mangelnde Kenntnis des bundesdeutschen Rechts oder z. B. schwierige betriebliche Verhältnisse entschuldigen nicht. 2. Die gem. Art. 8 des Einigungsvertrages am 03.08.1990 im Beitrittsgebiet in Kraft getretenen Regelungen über die Haftungsvorschriften gem. § 69 i.V.m. § 34 AO gelten ohne Einschränkungen.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1, § 69 S. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Dem Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision-- gegen das die Klage gegen einen Haftungsbescheid abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).