BFH - Beschluss vom 04.02.2003
VI B 70/02
Normen:
AO §§ 34 43 69 S. 1 § 166 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 798
DStRE 2003, 687

LSt-Haftung; Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

BFH, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen VI B 70/02

DRsp Nr. 2003/6431

LSt-Haftung; Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

Das FG verstößt gegen seine Verpflichtung, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen, wenn es in einer LSt-Haftungssache gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH davon ausgeht, der Kl. (ehemaliger Geschäftsführer) habe die LSt-Anmeldung vor seinem Ausscheiden beim FA eingereicht, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass die LSt-Anmeldung erst nach diesem Zeitpunkt abgegeben worden ist.

Normenkette:

AO §§ 34 43 69 S. 1 § 166 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: