Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Zulassung der Revision. Denn Voraussetzung dafür ist, dass die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). Die bezeichnete Rechtsfrage muss für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 53, m.w.N.). Daran fehlt es.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|