BFH - Beschluss vom 20.03.2006
VII B 230/05
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 40 Abs. 3 § 40a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1292
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 175/2004

LSt-Pauschalierung; Abrechnungsbescheid

BFH, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen VII B 230/05

DRsp Nr. 2006/11483

LSt-Pauschalierung; Abrechnungsbescheid

1. Die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 EStG treten nur ein, wenn die Pauschalierung dem Gesetz entsprochen hat. Im Falle einer sog. fehlgeschlagenen Pauschalierung hat die pauschale LSt keine Abgeltungswirkung. Vielmehr ist der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn in dessen ESt-Veranlagung einzubeziehen.2. Bei der fehlgeschlagenen Pauschalierung der LSt kommt eine Anrechnung der zu Unrecht entrichteten Beträge auf die ESt-Schuld des Arbeitnehmers nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 40 Abs. 3 § 40a ;

Gründe: