Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.07.2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Streitgegenstand ist die Zahlung von Krankengeld im Zeitraum vom 03.08.2018 bis 07.08.2018.
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