BFH - Beschluss vom 06.09.2005
IV B 95/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 14 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 50
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 290/01

LuF-Betrieb - Betriebsverpachtung/Betriebsaufgabe

BFH, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen IV B 95/04

DRsp Nr. 2005/19594

LuF-Betrieb - Betriebsverpachtung/Betriebsaufgabe

Die auch auf die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwendenden Grundsätze des sog. Verpächterwahlrechts schließen im Regelfall eine Betriebsaufgabe als "tatsächlichen Vorgang" aus, die durch "Abverkäufe von Ländereien dokumentiert" werden könnte. Derartige Einzelveräußerungen führen zu Gewinnrealisierungen im fortbestehenden LuF-Betrieb, die durch Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigungen neutralisiert werden können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 14 § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.