BFH - Beschluss vom 02.06.2006
IV B 3/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 55 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 367/00

LuF; Betriebsaufgabe; Beweislast

BFH, Beschluss vom 02.06.2006 - Aktenzeichen IV B 3/05

DRsp Nr. 2006/20180

LuF; Betriebsaufgabe; Beweislast

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Stpfl. wie bei einer Entnahme die objektive Beweislast für seine Behauptung trägt, durch die Verpachtung der bisher schon selbst bewirtschafteten Flächen oder schon vorher sei der Betrieb aufgegeben worden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 55 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde erweist sich, soweit sie nicht schon unzulässig ist, jedenfalls als unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der unzureichenden Sachaufklärung greifen im Streitfall nicht durch.