FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2008
4 K 11246/04
Normen:
EStG § 13a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1203

LuF; Durchschnittssatzgewinn; Sondergewinn - Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns unter Berücksichtigung von Sondergewinnen nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 11246/04

DRsp Nr. 2008/11648

LuF; Durchschnittssatzgewinn; Sondergewinn - Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns unter Berücksichtigung von Sondergewinnen nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG

1. Zum Begriff der LuF i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Zur Landwirtschaft gehören die Tierzucht und Tierhaltung, soweit die Tierbestände den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 EStG angegebenen Umfang nicht übersteigen. Das gilt jedenfalls für Tierarten, die - wie Pferde - typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben gehalten werden. 3. Der landwirtschaftliche Charakter der Tierhaltung ist nicht davon abhängig, ob es sich um eigene oder fremde Tiere handelt. Der landwirtschaftliche Charakter einer Pensionspferdehaltung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass diese vor allem die Freizeitgestaltung der Pferdebesitzer fördert. 4. Da der Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG wirtschaftsjahrbezogen ist, kann der Gewinn eines Wj für die VZ, denen er nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG hinzuzurechnen ist, nur einheitlich ermittelt werden. 5. Eine Pensionspferdehaltung kann eine Dienstleistung für Nichtlandwirte i. S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG darstellen. 6. Der in § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG vorgesehene Abzug verausgabter Pachtzinsen und derjenigen Schuldzinsen, die Betriebsausgaben sind, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Aufwendungen in voller Höhe dem Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 zuzurechnen sind.