BFH - Beschluss vom 14.03.2006
IV B 123/04
Normen:
EStG § 13a ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1281
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1197/02

LuF: Entnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

BFH, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen IV B 123/04

DRsp Nr. 2006/16063

LuF: Entnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zum notwendigen PV werden, ohne ausdrückliche Entnahme landwirtschaftliches BV bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt.2. Erklärt der Stpfl. den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden nicht, fehlt es i.d.R. an einer unmissverständlichen und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung. Die Erklärung der Einkünfte als solche aus VuV reicht dafür nicht aus, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern um eine objektiv unrichtige ESt-Erklärung handelt.

Normenkette:

EStG § 13a ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.