Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.
Die Beschwerde, mit der der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) in erster Linie die Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gerügt, im Übrigen aber auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat, kann keinen Erfolg haben.
1. Divergenz und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO alter und neuer Fassung).
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