BFH - Beschluß vom 09.03.2000
IV B 112/99
Normen:
AO § 171 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1086

LuF; gewillkürtes BV; unterbrochene Bp

BFH, Beschluß vom 09.03.2000 - Aktenzeichen IV B 112/99

DRsp Nr. 2000/5967

LuF; gewillkürtes BV; unterbrochene Bp

1. Grund und Boden gehören zum notwendigen BV eines Land- und Forstwirts, wenn sie objektiv erkennbar zum mittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. 2. Grund und Boden kann auch zum sog. gewillkürten BV eines bilanzierenden Land- und Forstwirts gehören, wenn es weder notwendiges BV noch notwendiges PV ist, aber objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. 3. Wird ein Grundstück in der Bilanz als BV ausgewiesen und werden die Aufwendungen als betrieblicher Aufwand behandelt, ist die Zuordnung zum gewillkürten BV i.d.R. ausreichend kundgemacht. 4. Die Stpfl. müssen sich die Bilanzierung durch ihren Steuerberater mit ihrer Unterschrift unter die Bilanz und die Steuererklärungen zurechnen lassen. 5. Die Wiederaufnahme einer Bp, die unmittelbar nach Beginn für mehr als 6 Monate aus von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen unterbrochen war, gilt als Beginn einer erneuten Prüfung und hat eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist zur Folge.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.