BFH - Urteil vom 05.06.2003
IV R 24/02
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1552

LuF; Nutzungswertbesteuerung; Entnahme

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen IV R 24/02

DRsp Nr. 2003/13680

LuF; Nutzungswertbesteuerung; Entnahme

1. Ein LuF, dessen Wohnung der Nutzungswertbesteuerung unterlag, konnte diese Besteuerung noch nachträglich für einen bereits abgelaufenen VZ abwählen.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Wohnung selbst dann steuerfrei entnommen werden kann, wenn sie erst nach dem 31.12.1986 durch die Zusammenlegung mit einer anderen, am Stichtag bereits bestehenden Wohnung wesentlich vergrößert und umgestaltet worden ist (Anschluss an Senats-Urt. v. 28.2.2002 - IV R 20/00).

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 15 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bilanzierender Landwirt. Er lebt seit 1986 dauernd getrennt von seiner Ehefrau und wird als Einzelperson zur Einkommensteuer veranlagt. In den Jahren 1972 und 1973 genehmigte ihm die zuständige Behörde den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung. Die Wohnung im Erdgeschoss (138 qm; Baujahr 1973) nutzte der Kläger seit 1974 selbst; die Wohnung im Untergeschoss (105 qm) wurde zunächst nicht ausgebaut, sondern erst zum 1. Juli 1990 fertig gestellt und vermietet. Das gesamte Gebäude war von Anfang an als Betriebsvermögen bilanziert.