FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 28.06.2000
3 K 7/96
Normen:
EStG § 7d; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 5 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Luftreinigungsanlage einer Druckgießerei als Betriebsvorrichtung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 7/96

DRsp Nr. 2001/1294

Luftreinigungsanlage einer Druckgießerei als Betriebsvorrichtung

Eine Be- und Entlüfungsanlage einer Druckgießerei, deren technisch vorrangige und überwiegende Aufgabe in der Absaugung von Stoffen besteht, die im Laufe des Produktionsvorgangs unmittelbar an den Druckgussmaschinen entstehen und ohne Absaugung für die Produktion zumindest nachteilig wären, ist eine Betriebsvorrichtung. Die gleichzeitige --untergeordnete-- Mitbenutzung für Zwecke der reinen Gebäudereinigung ist hierfür unschädlich.

Normenkette:

EStG § 7d; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 5 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit die Be- und Entlüftungsanlage für eine Gießereihalle mit fünf Druckgussmaschinen eine Betriebsvorrichtung oder einen Gebäudebestandteil bildet.