FG Thüringen - Urteil vom 29.09.2011
2 K 29/09
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 65 Nr. 1; AO § 65 Nr. 2; AO § 65 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 553

Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb bei Beschäftigung benachteiligter Personen

FG Thüringen, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 2 K 29/09

DRsp Nr. 2012/2851

Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb bei Beschäftigung benachteiligter Personen

1. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb teils Zweckbetrieb, teils nicht, wird die steuerbegünstigte Gesamtrichtung also wesentlich beeinträchtigt, so ist insgesamt kein Zweckbetrieb anzunehmen. 2. Eine Betreuung, Qualifizierung und Beschäftigung benachteiligter Personen, insbesondere Langzeitarbeitsloser, mit dem Ziel einer „Wiedereingewöhnung in die Arbeit” ist gerade nur durch den Einsatz der Personen in einem Arbeitsprozess wie (im Streitfall) dem des Mahlzeitendienstes denkbar. 3. Der ganz überwiegende Einsatz benachteiligter Personen im Mahlzeitendienst und deren Betreuung ist ein sachlicher Grund für eine steuerrechtliche Begünstigung gegenüber den Wettbewerbern.

1. Die Bescheide für 2001 bis 2005 über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …. werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus dem von der Klägerin unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Mahlzeitendienst” als steuerfreie Einkünfte aus Zweckbetrieb die Bemessungsgrundlage mindern.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.