Streitig ist, ob Mahlzeiten in dem Kindergarten des Klägers als Sachbezüge der Arbeitnehmer anzusetzen sind.
Der Kläger unterhält einen Kindergarten. Im Kindergarten sind 13 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern, die in der Gruppenbetreuung eingesetzt sind, unentgeltliche Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), welche im Hause zubereitet wurde. Die Mahlzeiten nehmen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Betreuung gemeinschaftlich mit den Kindern ein.
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