Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war ursprünglich in H nichtselbständig tätig. Nachdem er eine Arbeitsstelle in B angetreten hatte, übersiedelte er 1993 mit seiner Familie nach B und bezog dort ein durch Vermittlung eines Maklers erworbenes Einfamilienhaus. Das bisher in H bewohnte Haus wurde veräußert.
Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 begehrten der Kläger und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau, einen Teil der bereits 1992 für den Erwerb des Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort angefallenen Maklergebühr als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, und zwar in Höhe des Betrages, der bei der Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wäre. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug insoweit ab, weil die Aufwendungen zu den Anschaffungskosten des Hausgrundstücks gehörten. Der Erwerb des Hauses falle in die private Vermögenssphäre.
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