BFH - Urteil vom 24.05.2000
VI R 188/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 2087
BFH/NV 2000, 1542
BFHE 192, 297
BStBl II 2000, 586
DB 2000, 2103
DStR 2000, 1726
NJW 2001, 2120
NZM 2001, 493
ZfIR 2001, 238
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Maklergebühren als Umzugskosten

BFH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI R 188/97

DRsp Nr. 2000/7412

Maklergebühren als Umzugskosten

»Maklergebühren für den Erwerb eines Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort sind auch insoweit keine Umzugskosten, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war ursprünglich in H nichtselbständig tätig. Nachdem er eine Arbeitsstelle in B angetreten hatte, übersiedelte er 1993 mit seiner Familie nach B und bezog dort ein durch Vermittlung eines Maklers erworbenes Einfamilienhaus. Das bisher in H bewohnte Haus wurde veräußert.

Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 begehrten der Kläger und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau, einen Teil der bereits 1992 für den Erwerb des Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort angefallenen Maklergebühr als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, und zwar in Höhe des Betrages, der bei der Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wäre. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug insoweit ab, weil die Aufwendungen zu den Anschaffungskosten des Hausgrundstücks gehörten. Der Erwerb des Hauses falle in die private Vermögenssphäre.