Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 auf 21.080,-- EUR herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Kläger erwarb unter Einschaltung eines Maklers mit Kaufvertrag vom 15.08.2014 ein hernach - gemeinsam mit der Lebensgefährtin - zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus. Für die Maklertätigkeit zahlte der Kläger im Streitjahr 44.625,-- EUR auf eine Provisionsrechnung vom 19.08.2014. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begehrte er für diese Maklerkosten und für eine mit 154,93 EUR in Rechnung gestellte Kehrtätigkeit des Schornsteinfegermeisters eine Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.09.2015 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer fest, ohne eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren. Den am 05.10.2015 erhobenen Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 zurück.
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