FG Hessen - Urteil vom 23.02.2017
11 K 1660/16
Normen:
EStG § 35a;

Maklerkosten; haushaltsnahe Dienstkosten

FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 11 K 1660/16

DRsp Nr. 2018/2265

Maklerkosten; haushaltsnahe Dienstkosten

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 auf 21.080,-- EUR herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a;

Tatbestand

Der Kläger erwarb unter Einschaltung eines Maklers mit Kaufvertrag vom 15.08.2014 ein hernach - gemeinsam mit der Lebensgefährtin - zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus. Für die Maklertätigkeit zahlte der Kläger im Streitjahr 44.625,-- EUR auf eine Provisionsrechnung vom 19.08.2014. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begehrte er für diese Maklerkosten und für eine mit 154,93 EUR in Rechnung gestellte Kehrtätigkeit des Schornsteinfegermeisters eine Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.09.2015 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer fest, ohne eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren. Den am 05.10.2015 erhobenen Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 zurück.