FG Brandenburg - Urteil vom 19.04.2005
3 K 1105/02
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 945
EFG 2005, 1716

Maklerprovision als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer; Grunderwerbsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 3 K 1105/02

DRsp Nr. 2005/12385

Maklerprovision als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer; Grunderwerbsteuer

1. Soweit der Grundstückskäufer einen nach Maßgabe des Maklervertrages ganz oder teilweise vom Verkäufer geschuldeten Maklerlohn für die Grundstücksvermittlung übernimmt, liegt in dieser Befreiung des Verkäufers von seiner Verbindlichkeit eine in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehende sonstige Leistung des Erwerbers. 2. Ist der Makler im Interesse des Veräußerers und des Erwerbers tätig und ist nach dem Grundstückskaufvertrag allein der Erwerber zur Übernahme der Maklerkosten verpflichtet, so könnte der Makler seine Forderung ggf. aber auch gegen den Grundstücksverkäufer durchsetzen, mit der Folge, dass der Maklerlohn zur grunderwerbsteuerlichen "Gegenleistung" des Erwerbers gehört.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Durch notariellen Kaufvertrag vom 03.07.2001 (Urkundenrollennummer: 273/2001 des Notars Günter A...) erwarb der Kläger das Objekt in L..., B...-Straße 39, Flur 1./Flurstücke .4, .5 und .6. Als Kaufpreis wurden 370.000 DM vereinbart.