FG Hamburg - Urteil vom 29.01.2002
II 290/97
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; VStR Abschn. 76; VStR Abschn. 81 Abs. 1 ;

Management-Holding: Keine Berücksichtigung des Aufwandes, der für die Geschäftsleitung des Konzerns entsteht, in Form eines negativen Ertragshundertsatzes bei Ermittlung der Vermögenswerte gem. Abschn. 81 Abs. 1 VStR

FG Hamburg, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen II 290/97

DRsp Nr. 2002/12131

Management-Holding: Keine Berücksichtigung des Aufwandes, der für die Geschäftsleitung des Konzerns entsteht, in Form eines negativen Ertragshundertsatzes bei Ermittlung der Vermögenswerte gem. Abschn. 81 Abs. 1 VStR

Auch bei einer Management-Holding kann Aufwand, der für die Geschäftsleitung des Konzerns entsteht und nicht auf die Untergesellschaften umgelegt wird, nicht mit einem negativen Ertragswert berücksichtigt werden.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; VStR Abschn. 76; VStR Abschn. 81 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nach Abschnitt 81 Abs.1 Vermögensteuerrichtlinien (VStR) zu den einzelnen Stichtagen ermittelten Vermögenswerte durch einen Abschlag in Form eines negativen Ertragshundertsatzes korrigiert werden müssen.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (Stammkapital ... Mio. DM, ab 1982 ... Mio. DM) und als eine Holdinggesellschaft nicht mit operativen Geschäften tätig. Sie hatte während des Zeitraumes, der die streitigen Stichtage umfasst, damals als A GmbH, die Geschäftsleitungsfunktion für die sogenannte B-Gruppe. Die Klägerin erzielte Beteiligungserträge aus Gewinnabführungen und Gewinnausschüttungen von Gesellschaften dieser Gruppe und weiterer Gesellschaften. Außerdem erzielte sie Zinserträge aus Darlehen an verbundene Unternehmen. Zusätzlich hielt sie Finanzanlagen.