Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nach Abschnitt 81 Abs.1 Vermögensteuerrichtlinien (
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (Stammkapital ... Mio. DM, ab 1982 ... Mio. DM) und als eine Holdinggesellschaft nicht mit operativen Geschäften tätig. Sie hatte während des Zeitraumes, der die streitigen Stichtage umfasst, damals als A GmbH, die Geschäftsleitungsfunktion für die sogenannte B-Gruppe. Die Klägerin erzielte Beteiligungserträge aus Gewinnabführungen und Gewinnausschüttungen von Gesellschaften dieser Gruppe und weiterer Gesellschaften. Außerdem erzielte sie Zinserträge aus Darlehen an verbundene Unternehmen. Zusätzlich hielt sie Finanzanlagen.
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