Erziehung bedeutet die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen; dabei wird unter Mündigkeit die Fähigkeit verstanden, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen (BFH vom 17.5.1990, BStBl II, 1018). Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger nicht. Seine Tätigkeit war darauf gerichtet, oberste Führungskräfte von Unternehmen in ihrem Verhalten - besonders im zwischenmenschlichen Bereich - zu verändern, damit sie ihre Führungsaufgaben besser bewältigen konnten. Nach Anlaß und Zweck war die Tätigkeit unternehmensbezogen und auf die besonderen Belange des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten. Das schloß Auswirkungen auf das Verhalten der Führungskräfte im nichtunternehmerischen Bereich zwar nicht aus, diese mittelbaren Auswirkungen reichten aber nicht aus, um die Beratungstätigkeit als erzieherisch einzustufen, da es an einer umfassenden Schulung des Charakters und der Bildung der Persönlichkeit im ganzen fehlte.
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