BFH - Beschluss vom 27.03.2003
II B 110/02
Normen:
FGO §§ 62a 155 ; ZPO § 87 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1070

Mandatsniederlegung, Bevollmächtigung

BFH, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen II B 110/02

DRsp Nr. 2003/8308

Mandatsniederlegung, Bevollmächtigung

Die rechtliche Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts erlischt nach § 87 Abs. 1 ZPO erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderes Anwalts.

Normenkette:

FGO §§ 62a 155 ; ZPO § 87 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 8. Juli 2002 eine Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juli 2002 zugestellt. Diese haben wegen der Nichtzulassung der Revision am 22. August 2002 Beschwerde eingelegt und angekündigt, die Begründung innerhalb der 2-Monats-Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nachzureichen. Am 18. September 2002 zeigten sie jedoch dem Bundesfinanzhof (BFH) an, das Mandat sei niedergelegt und beendet worden.