BFH - Beschluss vom 29.09.2005
III B 104/05
Normen:
BGB § 188 Abs. 2 ; FGO § 54 § 56 § 62a §155 ; ZPO § 87 § 222 § 239 § 246 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 314
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2071/98

Mandatsniederlegung nach Tod des Beschwerdeführers

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen III B 104/05

DRsp Nr. 2005/20865

Mandatsniederlegung nach Tod des Beschwerdeführers

1. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird durch das Ableben des Klägers während des Verfahrens nicht unterbrochen, wenn der Klägers im Zeitpunkt seines Todes durch einen ausdrücklich bevollmächtigten und vor dem BFH postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten war.2. Das gilt auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte das Mandat später niederlegt, denn die Niederlegung wird erst wirksam mit der Anzeige eines anderen Bevollmächtigten.

Normenkette:

BGB § 188 Abs. 2 ; FGO § 54 § 56 § 62a §155 ; ZPO § 87 § 222 § 239 § 246 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1995 mit Urteil vom 20. Mai 2005, das am 27. Mai 2005 zugestellt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Dem Urteil ist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt.

Mit ihrer fristgerecht durch eine Steuerberaterin eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kündigten die Kläger die Nachreichung einer Begründung an.

Mit Schreiben vom 9. August 2005, welches der Prozessbevollmächtigten am 11. August 2005 zugestellt worden ist, wies die Senatsvorsitzende auf den Ablauf der Begründungsfrist am 27. Juli 2005 sowie auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.