I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1995 mit Urteil vom 20. Mai 2005, das am 27. Mai 2005 zugestellt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Dem Urteil ist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
Mit ihrer fristgerecht durch eine Steuerberaterin eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kündigten die Kläger die Nachreichung einer Begründung an.
Mit Schreiben vom 9. August 2005, welches der Prozessbevollmächtigten am 11. August 2005 zugestellt worden ist, wies die Senatsvorsitzende auf den Ablauf der Begründungsfrist am 27. Juli 2005 sowie auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.
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