FG Köln, Einzelrichterentscheidung vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 12 K 363/01
DRsp Nr. 2002/2030
Mangel der schriftlichen Vollmacht
1. Die Berücksichtigung des Mangels der schriftlichen Vollmacht ist im finanzgerichtlichen Verfahren auch nach der Neuregelung des § 62 Abs. 3 S. 6 FGO nicht auf besonders gewichtige Zweifelsfälle beschränkt.2. Wird lediglich Klage erhoben mit der Ankündigung, Vollmacht und Begründung nachreichen zu wollen, ist es ermessensgerecht, den Mangel der schriftlichen Vollmacht zu berücksichtigen.