FG Köln - Urteil vom 19.05.2010
10 K 3679/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1411

Mangelnde Gewinnerzielungsabsicht eines Freiberuflers

FG Köln, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 10 K 3679/08

DRsp Nr. 2010/15402

Mangelnde Gewinnerzielungsabsicht eines Freiberuflers

Dauerhafte Verluste aus selbständiger Tätigkeit eines Freiberuflers (hier: über einen Zeitraum von 9 Jahren), die fortwährend mit hohen Einkünften des Ehegatten verrechnet werden, lassen auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht des Freiberuflers schließen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verlustes aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2005.

Die 1952 geborene Klägerin ist seit 1997 selbständig als Steuerberaterin tätig. In den Jahren 1997-2005 erzielte sie aus dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste. Umsätze und Verluste stellen sich wie folgt dar:

Umsätze

Gewinn

1997

4.810,00 DEM

- 4.370,00 DEM

1998

4.298,00 DEM

- 14.122,00 DEM

1999

4.305,00 DEM

- 9.743,00 DEM

2000

3.824,00 DEM

- 17.575,00 DEM

2001

2.048,00 DEM

- 14.967,00 DEM

2002

3.121,61 EUR

- 12.818,00 EUR

2003

1.585,00 EUR

- 14.015,00 EUR

2004

561,00 EUR

- 19.313,00 EUR

2005

14.945,00 EUR

- 4.609,00 EUR

Summe

- 81.829,79 EUR

In den Umsatzerlösen des Jahres 2005 ist der Verkaufserlös eines betrieblichen PKW in Höhe von 9.913,79 EUR enthalten. Die sonstigen Umsatzerlöse betrugen 5.032,01 EUR.