Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde behauptet Verfahrensmängel, bezeichnet sie indes nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Hierzu ist u.a. darzutun, dass das finanzgerichtliche Urteil auf diesen Mängeln beruhen kann. Es ist die Möglichkeit aufzuzeigen, dass das Finanzgericht (FG) ausgehend von seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|