BFH - Beschluß vom 08.05.2000
X B 142/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 16

Mangelnde Sachaufklärung des Gerichts; Entnahme aus dem Betriebsvermögen

BFH, Beschluß vom 08.05.2000 - Aktenzeichen X B 142/99

DRsp Nr. 2000/9533

Mangelnde Sachaufklärung des Gerichts; Entnahme aus dem Betriebsvermögen

Grundsätzlich bedarf es für die Entnahme eines Wirtschaftsguts, insbesondere eines Betriebsgrundstücks, einer unmissverständlichen Entnahmehandlung. Eine Entnahme ohne ausdrückliche Erklärung des Betriebsinhabers oder ohne Änderung der Rechtszuständigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn z.B. anlässlich der Verpachtung eines Gewerbebetriebes die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde behauptet Verfahrensmängel, bezeichnet sie indes nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Hierzu ist u.a. darzutun, dass das finanzgerichtliche Urteil auf diesen Mängeln beruhen kann. Es ist die Möglichkeit aufzuzeigen, dass das Finanzgericht (FG) ausgehend von seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte.