BFH - Beschluß vom 09.02.2000
VIII B 67/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 966

Mangelnde Sachaufklärung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen VIII B 67/99

DRsp Nr. 2000/4705

Mangelnde Sachaufklärung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung und die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung der angebotenen Beweise

Bei einer solchen Sachaufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. schlüssig vortragen, dass und inwiefern das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 226; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 40, m.w.N.).

Das FG ist zunächst eindeutig davon ausgegangen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahre 1981 alle wesentlichen Grundlagen seiner damaligen Einzelpraxis samt Praxiswert einschließlich des Mandantenstamms auf die GmbH übertragen habe.