Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung der angebotenen Beweise
Bei einer solchen Sachaufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. schlüssig vortragen, dass und inwiefern das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 226; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 40, m.w.N.).
Das FG ist zunächst eindeutig davon ausgegangen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahre 1981 alle wesentlichen Grundlagen seiner damaligen Einzelpraxis samt Praxiswert einschließlich des Mandantenstamms auf die GmbH übertragen habe.
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