FG Brandenburg - Urteil vom 15.03.2000
6 K 288/99 E, SolZ, Ki
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 549

Mangelnde sachliche Verflechtung durch Verpachtung eines Grundstücks an eine Betriebs-GmbH

FG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 288/99 E, SolZ, Ki

DRsp Nr. 2002/3394

Mangelnde sachliche Verflechtung durch Verpachtung eines Grundstücks an eine Betriebs-GmbH

Ein mit Büro-, Verwaltungs- und Lagerräumen sowie einer Klempnerwerkstatt bebautes Grundstück, das an eine ein Bauunternehmen betreibende GmbH vermietet ist, ist keine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH, wenn ein spezifischer Bezug zum Betrieb des Bauunternehmens nicht besteht und auch eine Anpassung der Gebäude auf dem vermieteten Grundstück an die Bedürfnisse der GmbH nicht stattgefunden hat.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger gründete am 15. Januar 1991 zusammen mit seinem Sohn die Bau GmbH A... (im folgenden: GmbH). Am Stammkapital von DM 50.000,00 der GmbH war der Kläger zu 75 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Errichtung von Wohn- und Geschäftsbauten als Hauptunternehmer als auch die Ausführung einzelner Gewerkleistungen im Hoch-, Tief- und Ausbau.

Die GmbH nutzte ein dem Kläger allein gehöriges Grundstück zunächst unentgeltlich. Am 15. April 1991 schloss der Kläger mit der GmbH einen Mietvertrag über dieses Grundstück. Die Mietfläche beträgt danach insgesamt 1.362 qm. Die Mietsache ist in § 1 des Vertrages wie folgt beschrieben:

a)

Büroräume Gesamt

51,90 qm

b)

Garagen Gesamt

2 Stück

c)

Lager Freilager (Hof)

423,00 qm

Freilager (Wiese)

504,00 qm

Überdachte Lager