BFH - Beschluss vom 17.08.2011
X B 122/10
Normen:
§ 76 Abs 2 FGO; § 104 Abs 1 FGO; § 155 FGO; § 227 ZPO; § 76 Abs 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1972/06

Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein VertagungsgrundAmtsermittlungsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen X B 122/10

DRsp Nr. 2011/16374

Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein VertagungsgrundAmtsermittlungsgrundsatz

1. NV: Eine mündliche Verhandlung muss nicht vertagt werden, um einem Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen zu geben, wenn der Beteiligte sich trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat. 2. NV: Im Anschluss an die mündliche Verhandlung kann eine Entscheidung verkündet werden, so dass jeder Beteiligte sich darauf einzustellen hat, sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel in diesem Termin geltend zu machen.

Normenkette:

§ 76 Abs 2 FGO; § 104 Abs 1 FGO; § 155 FGO; § 227 ZPO; § 76 Abs 1 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Es liegt insbesondere kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte.