Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger für das Streitjahr 1992 nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung zu Recht die Differenz zwischen 12.500 DM und 35.000 DM als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugerechnet hat.
Der Kläger betrieb seit geraumer Zeit ein Reisegewerbe (...) und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund des von ihm angegebenen Gewinns in Höhe von 5.185,05 DM erließ der Beklagte am 12.03.1993 für 1992 einen Nichtveranlagungsbescheid.
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