BGH - Beschluss vom 16.05.2017
1 StR 306/16
Normen:
HGB § 246 Abs. 1 S. 1 und S. 3; HGB § 247; HGB § 264 Abs. 2 S. 1; HGB § 331 Nr. 1; AktG § 202; AktG § 208 Abs. 2 S. 1; AktG § 209 Abs. 1; AktG § 209 Abs. 2; AktG § 242; AktG § 256 Abs. 6; StGB § 263; StPO § 261;
Fundstellen:
AG 2018, 82
NStZ 2018, 540
NStZ 2018, 700
NStZ 2018, 703
StV 2018, 43
ZInsO 2018, 2071
wistra 2018, 171
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.02.2016

Manipulation von Jahresabschlüssen für den Börsengang des Unternehmens (hier: Photovoltaikanlagen); Täuschung über die Gewinnerzielung und die Höhe der Kapitalrücklagen; Ausgabe und Erwerb von Aktien; Bilden einer einheitlichen Handlung als natürliche Handlungseinheit durch mehrere falsche Angaben; Ausweis als Kapitalrücklage und damit als Eigenkapital

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 1 StR 306/16

DRsp Nr. 2017/15460

Manipulation von Jahresabschlüssen für den Börsengang des Unternehmens (hier: Photovoltaikanlagen); Täuschung über die Gewinnerzielung und die Höhe der Kapitalrücklagen; Ausgabe und Erwerb von Aktien; Bilden einer einheitlichen Handlung als natürliche Handlungseinheit durch mehrere falsche Angaben; Ausweis als Kapitalrücklage und damit als Eigenkapital

Maßgeblich für die Berechnung des Vermögensschadens ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung. Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt. Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in die Gesamtsaldierung einzustellen sind, bestimmt sich letztlich danach, auf welches unmittelbar vermögensmindernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täuschungsopfers abgestellt wird. Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Februar 2016

a)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist,

b) c) 2. 3.