FG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2010
6 K 7145/02 K,F
Normen:
EStG 1997 § 10 d; EStG 1997 § 15 Abs. 4; KStG 1996 § 8 Abs. 4; KStG 1996 § 14 Abs. 1; AO § 179 Abs. 1;

Mantelkauf - Verluste aus gewerblicher Tierzucht; Verluste; Gewerbliche Tierzucht; Verrechenbarkeit; Organschaft; Verlustabzug

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 7145/02 K,F

DRsp Nr. 2010/13510

Mantelkauf - Verluste aus gewerblicher Tierzucht; Verluste; Gewerbliche Tierzucht; Verrechenbarkeit; Organschaft; Verlustabzug

1. Ein gesondertes Feststellungsverfahren zur Feststellung nicht ausgeglichener Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung ist in § 15 Abs. 4 EStG nicht vorgeschrieben und damit entbehrlich. 2. Die von einer Organgesellschaft erzielten Verluste aus gewerblicher Tierzucht können mit dem in nachorganschaftlicher Zeit erzielten Gewinn aus gewerblicher Tierzucht verrechnet werden. 3. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8 Abs. 4 KStG (sog. Mantelkauf) ist für die Verrechnung der Verluste aus gewerblicher Tierzucht nicht einschlägig.

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1998, Solidaritätszuschlag zur Kör-perschaftsteuer 1998 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 2 KStG 1998 werden dahingehend geändert, dass das Einkommen in 1998 um 2.466.993 DM herabgesetzt wird. Das Einkommen und die Tarifbelastung wird gem. § 47 Abs. 2 KStG a.F. entsprechend festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 1997 § 10 d; EStG 1997 § 15 Abs. 4; KStG 1996 § 8 Abs. 4; KStG 1996 § 14 Abs. 1; AO § 179 Abs. 1;

Tatbestand