FG Hamburg - Urteil vom 20.04.2010
3 K 65/08
Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 4; GewStG 1999 § 10 a Satz 4;

Mantelkauf: überwiegend neues Betriebsvermögen bei innenfinanzierter Anschaffung von Umlaufvermögen; Branchenwechsel bei Holdinggesellschaften

FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 65/08

DRsp Nr. 2010/15471

Mantelkauf: überwiegend neues Betriebsvermögen bei innenfinanzierter Anschaffung von Umlaufvermögen; Branchenwechsel bei Holdinggesellschaften

1. Aus eigenen Mitteln finanzierte Anschaffungen sind jedenfalls dann als neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 zu qualifizieren, wenn ein Branchenwechsel vollzogen wurde. 2. Bei der Frage, ob ein Branchenwechsel vorliegt, ist nicht allein auf den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand abzustellen, sondern vor allem auf den konkreten Geschäftsbetrieb. 3. Bei einer Holdinggesellschaft ist der Branchenwechsel nach ihren eigenen Verhältnissen zu beurteilen und nicht nach den Branchen, denen die Beteiligungsunternehmen angehören. 4. Wird mit vorhandenen Mitteln im Wege der Innenfinanzierung neues Betriebsvermögen angeschafft (Aktivtausch), liegt überwiegend neues Betriebsvermögen vor, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter das durch den Aktivtausch verringerte Restaktivvermögen wertmäßig übersteigen.

Normenkette:

KStG 1999 § 8 Abs. 4; GewStG 1999 § 10 a Satz 4;

Tatbestand: